Scheidung

Hinweise:
Mit Wirkung vom 1. September 2009 ist durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 das gerichtliche Verfahren in Familiensachen grundlegend reformiert worden.

Dem Amtsgericht (Familiengericht) ist nunmehr die Zuständigkeit eingeräumt worden, sämtliche durch den Verbund von Ehe und Familie zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

Das familiengerichtliche Verfahrensrecht betrifft damit alle Rechtsstreitigkeiten, die aus der Ehe und der Familie oder aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrühren, z. B. die Ehescheidung, die Regelung von Sorge- und Umgangsrechten, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie Verfahren über Haushaltsgegenstände und Ehewohnung, das eheliche Güterrecht und den Versorgungsausgleich, aber auch sonstige vermögensrechtliche Streitigkeiten, die ihren Ursprung in der Familie oder in einem Eltern-Kind-Verhältnis haben.

Die nachstehenden Ausführungen berücksichtigen das zum 1. September 2009 in Kraft getretene neue Verfahrensrecht genauso wie die gleichzeitig erfolgten materiell-rechtlichen Änderungen des Versorgungsausgleichs- und Zugewinnausgleichsrechts. Auch die zum 1. Januar 2008 erfolgte Reform des Unterhaltsrechts hat Eingang gefunden.

Es sei aber darauf hingewiesen, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen für Verfahren, die bereits vor dem Stichtag 1. September 2009 bei Gericht anhängig waren, noch altes Verfahrensrecht Anwendung findet.

Allgemeines:
Eine Ehe kann, außer durch Tod eines Ehegatten oder Todeserklärung, grundsätzlich nur durch eine Scheidung aufgelöst werden. Die Scheidung wird durch einen gerichtlichen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts (Familiengericht) vollzogen. Einzige Ausnahme: die Ehe kann aufgehoben werden, wenn ihr Zustandekommen fehlerhaft war (z.B. durch Drohung, Gewalt).

Die nachfolgenden Texte bieten Ihnen Informationen zum Scheidungsrecht sowie zu den Scheidungsfolgen (z.B. elterliche Sorge, Unterhalt, Schulden), welche individuell sehr unterschiedlich sind. Daher ist es nicht möglich, auf Einzelfälle einzugehen.

Eine Scheidung hat weitreichende Folgen, die sich häufig zunächst gar nicht absehen lassen. Zum Beispiel verschlechtert sich in vielen Fällen die finanzielle Situation der geschiedenen Partner, oder es gibt Probleme mit der Ausübung des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts für gemeinsame Kinder, wenn sich die Eltern nicht einig sind. Wenn Sie eine Scheidung erwägen, kann es daher sinnvoll sein, sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Empfehlenswert ist der Besuch bei einem Rechtsanwalt.

Folgende Informationen finden Sie hier
  • Anwendbares Recht
  • Scheidungsvoraussetzungen
  • Scheidungsverfahren
  • Kosten eines Scheidungsverfahrens
  • Scheidungsfolgen (z.B. Elterliche Sorge, Unterhalt, Schulden)
  • Namensänderung nach der Scheidung
  • Adressänderung nach der Scheidung (Umzug)
Wer Verfahrenskostenhilfe benötigt, findet die entsprechenden Informationen unter Kosten eines Scheidungsverfahrens.


Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium der Justiz. Stand: 15.12.2009


Behördenleistungen