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Einbürgerung
Allgemeine Informationen
Einbürgerung ist die Verleihung der
deutschen Staatsangehörigkeit an einen Ausländer. Sie muss schriftlich
beantragt werden, vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist der Einbürgerungsantrag
von den gesetzlichen Vertretern des Bewerbers zu stellen. Die Einbürgerung
wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
wirksam.
Wegen der Komplexität des Einbürgerungsrechts können hier
nur die wesentlichen Grundsätze dargestellt werden. In zusätzlichen Fragen
zum Verfahrensablauf oder zu den einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen
berät Sie Ihre zuständige Wohnsitzgemeinde oder die Einbürgerungsbehörde.
Weitere Informationen können auch der Internetpräsentation der
Einbürgerungsbehörde beim Ministerium für Inneres und
Europaangelegenheiten unter www.innen.saarland.de
entnommen werden.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz -StAG- vom
22.07.1913 in der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Februar
2009 ist unter www.bundesrecht.juris.de
veröffentlicht. Fragen und Antworten zum Staatsangehörigkeits- und
Einbürgerungsrecht einschließlich der Vorläufigen Anwendungshinweise des
Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz finden Sie
außerdem unter www.bmi.bund.de
Dieser Text wurde freigegeben vom Ministerium für Inneres und
Europaangelegenheiten (Stand: Dezember 2009).
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