Einbürgerung

Allgemeine Informationen

Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an einen Ausländer. Sie muss schriftlich beantragt werden, vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist der Einbürgerungsantrag von den gesetzlichen Vertretern des Bewerbers zu stellen. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Wegen der Komplexität des Einbürgerungsrechts können hier nur die wesentlichen Grundsätze dargestellt werden. In zusätzlichen Fragen zum Verfahrensablauf oder zu den einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen berät Sie Ihre zuständige Wohnsitzgemeinde oder die Einbürgerungsbehörde. Weitere Informationen können auch der Internetpräsentation der Einbürgerungsbehörde beim Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten unter www.innen.saarland.de entnommen werden.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz -StAG- vom 22.07.1913 in der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 ist unter www.bundesrecht.juris.de veröffentlicht. Fragen und Antworten zum Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrecht einschließlich der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz finden Sie außerdem unter www.bmi.bund.de

Dieser Text wurde freigegeben vom Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (Stand: Dezember 2009).


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