Auslandstätigkeit von Arbeitnehmern, Begünstigte

(Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass)

Allgemeine Informationen
Zuständige Stelle
Voraussetzung
Verfahrensablauf
Frist/Dauer
Rechtsgrundlage

Allgemeine Informationen

Nach dem sog. Auslandstätigkeitserlass wird von der Besteuerung des Arbeitslohns abgesehen, wenn der Arbeitnehmer für seinen inländischen Arbeitgeber eine begünstigte Tätigkeit im Ausland ausübt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird oder wenn die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer besteht. Zweck dieser Vergünstigung ist die Förderung der deutschen Exportwirtschaft und die finanzielle Motivation von Arbeitnehmern für eine Auslandstätigkeit

Der Arbeitslohn aus dieser begünstigten Tätigkeit ist von der deutschen Einkommensteuer befreit. Unerheblich ist, ob der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat besteuert wird, ein entsprechender Nachweis ist daher nicht zu führen. Außerdem kann der inländische Arbeitgeber vom Lohnsteuerabzug freigestellt werden.



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Zuständige Stelle

Über die Freistellung vom Lohnsteuerabzug in Fällen des Auslands-
tätigkeitserlasses entscheidet das Finanzamt, das für den Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers zuständig ist (sog. Betriebsstättenfinanzamt).


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Voraussetzung

Zu den begünstigten Auslandstätigkeiten gehören insbesondere
  • die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Modernisierung. Überwachung und Wartung von Anlagen (Fabriken, Bauwerken und ortsgebundenen großen Maschinen),
  • das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen,
  • die Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen wegen solcher Maßnahmen,
  • die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.

Eine begünstigte Auslandstätigkeit liegt nicht vor, wenn es sich um
  • eine Tätigkeit von Bordpersonal auf Seeschiffen,
  • eine Tätigkeit von Leiharbeitnehmern,
  • die finanzielle Beratung außerhalb der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe,
  • das Einholen von Aufträgen (Akquisition) außerhalb von Ausschreibungen handelt.

Die Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt werden. Die Tätigkeit beginnt mit dem Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland. Unschädlich sind kurzfristige Unterbrechungen bis zu zehn vollen Kalendertagen jeweils für die letzten drei Monate, wenn sie zur weiteren Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Ebenfalls sind Unterbrechungen der Tätigkeit im Falle eines Urlaubs oder einer Krankheit unschädlich. Diese Zeiten werden auf die Mindestfrist von drei Monaten nicht angerechnet.


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Verfahrensablauf

Der inländische Arbeitgeber kann vom Lohnsteuerabzug nur absehen, wenn der Arbeitnehmer vom Steuerabzug freigestellt worden ist. Hierüber stellt das Finanzamt, das für den Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers zuständig ist (Betriebs-
stättenfinanzamt), eine sog. Freistellungsbescheinigung aus. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellen. Die Freistellungs-
bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

Eine Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung erhält das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers. Dieses muss den Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagen, weil die Begünstigung seines Arbeitslohns und seine sonstigen Einkünfte wegen des sog. Progressionsvorbehaltes überprüft werden müssen. Daher ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommen-
steuererklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt einzureichen.


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Frist/Dauer

Die Freistellungsbescheinigung wird für die Dauer der begünstigten Tätigkeit, längstens für drei Jahre ausgestellt. Danach ist eine erneute Freistellungsbescheinigung zu beantragen.

Die Einkommensteuererklärung ist jährlich einzureichen.


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Rechtsgrundlage

Auslandstätigkeitserlass ( BMF-Schreiben vom 31.10.1983 / IV B 6-S 2293-50/83, BStBl Teil I 1983, Seite 470).


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Behördenleistungen
 
 
Abtretung/Verpfändung
 
Auslandstätigkeit von Arbeitnehmern, Begünstigte
 
Bewertung v.Grundbesitz f. Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer (bis 31.12.08) u. Grunderwerbsteuer
 
Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1. Januar 2009
 
Eigenheimzulage
 
Einkommensteuer 2005
 
Einkommensteuer 2006
 
Einkommensteuer 2007
 
Einkommensteuer 2008
 
Einkommensteuer 2009
 
Elektronische Steuererklärung - ELSTER
 
Erbschaft- und Schenkungsteuer
 
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005
 
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006
 
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007
 
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008
 
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009
 
Gemeinnützigkeit
 
Gewerbeeröffnung (Anmeldung-Finanzamt)
 
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Gewerbesteuer 2006
 
Gewerbesteuer 2007
 
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Grenzgänger (Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Frankreich)
 
Grunderwerbsteuer
 
Grundsteuer
 
Kapitalerträge
 
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Körperschaftsteuer 2008
 
Kraftfahrzeugsteuer
 
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Lohnsteuer / Steuerklasse 2009
 
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