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Auslandstätigkeit von Arbeitnehmern, Begünstigte
(Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass)

Allgemeine Informationen

Zuständige Stelle

Voraussetzung

Verfahrensablauf

Frist/Dauer

Rechtsgrundlage
Allgemeine Informationen
Nach dem sog. Auslandstätigkeitserlass wird von der Besteuerung des
Arbeitslohns abgesehen, wenn der Arbeitnehmer für seinen inländischen
Arbeitgeber eine begünstigte Tätigkeit im Ausland ausübt. Diese Regelung
gilt nicht, wenn der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird
oder wenn die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer
besteht. Zweck dieser Vergünstigung ist die Förderung der deutschen
Exportwirtschaft und die finanzielle Motivation von Arbeitnehmern für eine
Auslandstätigkeit
Der Arbeitslohn aus dieser begünstigten
Tätigkeit ist von der deutschen Einkommensteuer befreit. Unerheblich ist,
ob der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat besteuert wird, ein entsprechender
Nachweis ist daher nicht zu führen. Außerdem kann der inländische
Arbeitgeber vom Lohnsteuerabzug freigestellt werden.

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Zuständige Stelle
Über die Freistellung vom Lohnsteuerabzug in Fällen des Auslands-
tätigkeitserlasses entscheidet das Finanzamt, das für den Lohnsteuerabzug des
Arbeitgebers zuständig ist (sog. Betriebsstättenfinanzamt).
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Voraussetzung
Zu den begünstigten Auslandstätigkeiten gehören insbesondere
-
die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Modernisierung. Überwachung
und Wartung von Anlagen (Fabriken, Bauwerken und ortsgebundenen großen
Maschinen),
-
das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen,
-
die Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder
Organisationen wegen solcher Maßnahmen,
-
die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen
oder finanziellen Zusammenarbeit.
Eine begünstigte Auslandstätigkeit liegt nicht vor, wenn es sich um
-
eine Tätigkeit von Bordpersonal auf Seeschiffen,
-
eine Tätigkeit von Leiharbeitnehmern,
-
die finanzielle Beratung außerhalb der deutschen öffentlichen
Entwicklungshilfe,
-
das Einholen von Aufträgen (Akquisition) außerhalb von Ausschreibungen
handelt.
Die Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt
werden. Die Tätigkeit beginnt mit dem Antritt der Reise ins Ausland und
endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland. Unschädlich sind
kurzfristige Unterbrechungen bis zu zehn vollen Kalendertagen jeweils für
die letzten drei Monate, wenn sie zur weiteren Durchführung des Vorhabens
notwendig sind. Ebenfalls sind Unterbrechungen der Tätigkeit im Falle
eines Urlaubs oder einer Krankheit unschädlich. Diese Zeiten werden auf
die Mindestfrist von drei Monaten nicht angerechnet.

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Verfahrensablauf
Der inländische Arbeitgeber kann vom Lohnsteuerabzug nur absehen, wenn der
Arbeitnehmer vom Steuerabzug freigestellt worden ist. Hierüber stellt das
Finanzamt, das für den Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers zuständig ist
(Betriebs- stättenfinanzamt), eine sog. Freistellungsbescheinigung aus.
Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer einen
entsprechenden Antrag stellen. Die Freistellungs- bescheinigung ist als
Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
Eine Ausfertigung der
Freistellungsbescheinigung erhält das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers.
Dieses muss den Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagen, weil die
Begünstigung seines Arbeitslohns und seine sonstigen Einkünfte wegen des
sog. Progressionsvorbehaltes überprüft werden müssen. Daher ist der
Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommen- steuererklärung bei seinem
Wohnsitzfinanzamt einzureichen.

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Frist/Dauer
Die Freistellungsbescheinigung wird für die Dauer der begünstigten
Tätigkeit, längstens für drei Jahre ausgestellt. Danach ist eine erneute
Freistellungsbescheinigung zu beantragen.
Die
Einkommensteuererklärung ist jährlich einzureichen.

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Rechtsgrundlage
Auslandstätigkeitserlass ( BMF-Schreiben vom 31.10.1983 / IV B 6-S
2293-50/83, BStBl Teil I 1983, Seite 470).

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