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Abtretung/Verpfändung

Allgemeine Informationen

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Rechtsgrundlage
Allgemeine Informationen
Ansprüche eines Steuerbürgers gegen den Fiskus sind wie andere
Geldforderungen abtretbar. Die Abtretung erfolgt nach den Vorschriften des
Zivilrechts unter Beachtung einschränkender Sonderbestimmungen durch die
Abgabenordnung.
Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so
müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die
angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen. Das gilt auch dann, wenn
die Abtretung nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen
bestimmte Rechtsvorschriften nichtig ist.

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Zuständige Stelle
Die Abtretung ist dem für den Abtretenden sachlich und örtlich zuständigen
Finanzamt anzuzeigen.
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Verfahrensablauf
Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des
Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des
abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und
vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
Vor Entstehung des
Anspruchs kann die Abtretung nicht wirksam angezeigt werden. Eine vor
Entstehung des Anspruchs bei der Finanzbehörde eingehende Anzeige wird
auch nicht mit Entstehung des Anspruchs nachträglich wirksam.
Beispiel: Der
Einkommensteuererstattungsanspruch aus überzahlter Lohnsteuer des Jahres
00 entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums 00. Während des
Erhebungszeitraums (bis 31.12.) angezeigte Abtretungen sind wirkungslos.
Die
Abtretung ist auf einem amtlich vorgeschriebenen zweiseitigen Vordruck
anzuzeigen (§ 46 Abs. 3 AO). Der verwendete Vordruck muss nicht amtlich
hergestellt sein, muss aber dem amtlichen Muster in Form, Inhalt und
Aufbau vollinhaltlich entsprechen. Er soll möglichst doppelseitig bedruckt
sein, bei einseitigem Druck sind die beiden Seiten durch Heftung zu
verbinden. Er muss – ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben – im
Original bei der Finanzbehörde eingereicht werden. Eine Übermittlung per
Telefax ist nicht ausreichend, weil die Originalunterschriften fehlen und
auch nicht nachgeholt werden können.
Abtretender (Zedent) und
Abtretungsempfänger (Zessionar) müssen mit Name und Adresse so genau
bezeichnet werden, dass sie eindeutig identifizierbar sind. Auch Art und
Umfang des abgetretenen Anspruchs müssen so konkret bezeichnet werden,
dass sie zweifelsfrei bestimmbar sind.
Mit der wirksam angezeigten
Abtretung geht der Zahlungsanspruch auf den Abtretungsempfänger über. Das
Finanzamt zahlt an ihn mit schuldbefreiender Wirkung, sofern es nicht
wegen eigener vorrangiger Forderungen gegen den Abtretenden aufrechnet.
Der
geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum
Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist
nicht zulässig (§ 46 Abs. 4 AO). Verstöße gegen diese Bestimmung werden
als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Im übrigen wird auf „Wichtige
Hinweise“ in Abschnitt V auf Seite 2 des Vordrucks hingewiesen.

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Rechtsgrundlage
Dieser Text ist freigegeben durch das Ministerium der Finanzen. Stand:
19.12.07

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