Abtretung/Verpfändung

Allgemeine Informationen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Rechtsgrundlage

Allgemeine Informationen

Ansprüche eines Steuerbürgers gegen den Fiskus sind wie andere Geldforderungen abtretbar. Die Abtretung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilrechts unter Beachtung einschränkender Sonderbestimmungen durch die Abgabenordnung.

Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen. Das gilt auch dann, wenn die Abtretung nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen bestimmte Rechtsvorschriften nichtig ist.



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Zuständige Stelle

Die Abtretung ist dem für den Abtretenden sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt anzuzeigen.



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Verfahrensablauf

Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

Vor Entstehung des Anspruchs kann die Abtretung nicht wirksam angezeigt werden. Eine vor Entstehung des Anspruchs bei der Finanzbehörde eingehende Anzeige wird auch nicht mit Entstehung des Anspruchs nachträglich wirksam.

Beispiel:
Der Einkommensteuererstattungsanspruch aus überzahlter Lohnsteuer des Jahres 00 entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums 00. Während des Erhebungszeitraums (bis 31.12.) angezeigte Abtretungen sind wirkungslos.

Die Abtretung ist auf einem amtlich vorgeschriebenen zweiseitigen Vordruck anzuzeigen (§ 46 Abs. 3 AO). Der verwendete Vordruck muss nicht amtlich hergestellt sein, muss aber dem amtlichen Muster in Form, Inhalt und Aufbau vollinhaltlich entsprechen. Er soll möglichst doppelseitig bedruckt sein, bei einseitigem Druck sind die beiden Seiten durch Heftung zu verbinden. Er muss – ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben – im Original bei der Finanzbehörde eingereicht werden. Eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend, weil die Originalunterschriften fehlen und auch nicht nachgeholt werden können.

Abtretender (Zedent) und Abtretungsempfänger (Zessionar) müssen mit Name und Adresse so genau bezeichnet werden, dass sie eindeutig identifizierbar sind. Auch Art und Umfang des abgetretenen Anspruchs müssen so konkret bezeichnet werden, dass sie zweifelsfrei bestimmbar sind.

Mit der wirksam angezeigten Abtretung geht der Zahlungsanspruch auf den Abtretungsempfänger über. Das Finanzamt zahlt an ihn mit schuldbefreiender Wirkung, sofern es nicht wegen eigener vorrangiger Forderungen gegen den Abtretenden aufrechnet.

Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig (§ 46 Abs. 4 AO). Verstöße gegen diese Bestimmung werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Im übrigen wird auf „Wichtige Hinweise“ in Abschnitt V auf Seite 2 des Vordrucks hingewiesen.



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Rechtsgrundlage

Dieser Text ist freigegeben durch das Ministerium der Finanzen. Stand: 19.12.07



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Abtretung/Verpfändung
 
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